Steuerberater/Steuerberaterin, Bestellung
Leistungsbeschreibung
Als Steuerberater kann tätig werden, wer nach einer erfolgreich abgelegten Steuerberaterprüfung oder einer erfolgreichen Eignungsprüfung von der Steuerberaterkammer zum Steuerberater bestellt worden ist. Auch wer mit Bescheid der Steuerberaterkammer von der Steuerberaterprüfung befreit wurde, kann zum Steuerberater bestellt werden. Die örtliche Zuständigkeit der bestellenden Steuerberaterkammer richtet sich nach der beabsichtigten beruflichen Niederlassung des Bewerbers. Der Antrag auf Bestellung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 34 Abs. 2 und 3 DVStB) zu stellen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Dem Antrag auf Bestellung müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:
- Bescheinigung über die erfolgreich abgelegte Steuerberaterprüfung/Eignungsprüfung oder die Befreiung von dieser Prüfung oder beglaubigte Abschrift hiervon.
- ein aktuelles Passbild
- bei Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten, niedergelassenen europäischen Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüferinnen/Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüferinnen/Buchprüfern außerdem: Eine Bescheinigung der zuständigen Berufsorganisation (Kammer), dass keine Tatsachen bekannt sind, die die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung oder Bestellung oder die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen die/den Bewerber/in rechtfertigen.
- der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder Nachweis der Mitversicherung bei einem Arbeitgeber
Hinweis: Sie müssen bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis (Belegart O) zur Vorlage bei der Steuerberaterkammer beantragen. Dieses wird automatisch an die Kammer versandt.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Bearbeitung eines Antrages auf Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter ist gem. § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Gebührenordnung der Steuerberaterkammer Hessen eine Gebühr von EUR 150,00 zu entrichten.
Darüber hinaus sind die Mitglieder verpflichtet, einen Kammerbeitrag zu zahlen. Der Beitrag wird von der Kammerversammlung festgesetzt. Im Jahr 2021 beträgt der Kammerbeitrag EUR 336,00. Für Mitglieder, die der Kammer ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, ermäßigt sich der jährliche Beitrag um EUR 12,00.Welche Fristen muss ich beachten?
Es sind keine Fristen zu beachten.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Gegen die Versagung der Bestellung als Steuerberater ist die Klage vor dem Hessischen Finanzgericht möglich.
Anträge / Formulare
Was sollte ich noch wissen?
Steuerberater/-innen müssen unmittelbar nach der Bestellung eine berufliche Niederlassung begründen und eine solche unterhalten (§ 34 Absatz 1 Satz 1 StBerG).
Hinweis:
Weitere Informationen erhalten Sie bei der Steuerberaterkammer Hessen oder auf deren Homepage.