Feststellung eines gleichwertigen Hochschulabschlusses zwecks Befähigung als Fachkraft in Tageseinrichtungen für Kinder
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie einen ausländischen Hochschulabschluss im Bereich Frühpädagogik, Allgemeinpädagogik oder im Sozialpflegerischen Bereich (nach § 25b Abs. 1 HKJGB) absolviert haben, können Sie die Anerkennung als Fachkraft für Kindertagesstätten beantragen.
Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn Ihr Hochschulabschluss gleichwertig zu einem entsprechenden deutschen Hochschulabschluss ist und wenn Sie damit vergleichbare berufliche Tätigkeiten im Heimatland ausüben dürfen. Wird die Gleichwertigkeit festgestellt und Ihr Hochschulabschluss anerkannt, können Sie in Hessen in den entsprechenden Berufen arbeiten.
Bestehen wesentliche Unterschiede zwischen Ihrem ausländischen Hochschulabschluss und dem entsprechenden deutschen Hochschulabschluss, werden Ausgleichsmaßnahmen festgelegt. Für die vollständige Anerkennung müssen diese Ausgleichsmaßnahmen erfolgreich absolviert werden.
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Anerkennung Ihres ausländischen Hochschulabschlusses gerichtet auf die Tätigkeit als Fachkraft in Tageseinrichtungen für Kinder können Sie schriftlich oder online stellen. Innerhalb von vier Wochen nach Eingang der eingereichten Unterlagen erhalten Sie eine Eingangsbestätigung und gegebenenfalls Hinweise auf fehlende und noch nachzureichende Unterlagen.
Wenn Ihre Unterlagen vollständig sind, wird in der Regel innerhalb von drei Monaten über Ihren Antrag entschieden. Eine Verlängerung der Frist ist in Einzelfällen möglich. Folgende Entscheidungen sind möglich:
- Wenn keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrem Hochschulabschluss und dem vergleichbaren deutschen Hochschulabschluss festgestellt werden, erhalten Sie eine sofortige Anerkennung.
- Bestehen wesentliche Unterschiede zwischen Ihrem Hochschulabschluss und dem vergleichbaren deutschen Hochschulabschluss, erhalten Sie einen Bescheid, in dem die Unterschiede festgestellt und Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für eine endgültige Anerkennung müssen Sie diese Ausgleichsmaßnahmen erfolgreich absolvieren.
- Wenn die Unterschiede zwischen Ihrem ausländischen Abschluss und dem entsprechenden deutschen Abschluss zu groß sind, werden Sie über eine mögliche Ablehnung des Antrags vorab informiert.
Wenn in Ihrem Bescheid Ausgleichsmaßnahmen festgelegt wurden und Sie diese erfolgreich abgeschlossen haben, legen Sie bitte die Nachweise vor. Nach Prüfung der Nachweise kann der Bescheid über die Gleichwertigkeit Ihres Abschlusses erteilt werden.
Voraussetzungen
- Sie haben im Ausland einen Hochschulabschluss im pädagogischen Bereich (vgl. § 25b Abs. 1 HKJGB) erworben.
- Sie wollen in Hessen eine Ihrer Berufsqualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben.
- Für das Anerkennungsverfahren ist der Nachweis von Deutschkenntnissen noch nicht erforderlich. Für die erfolgreiche Teilnahme an Ausgleichsmaßnahmen und für die Aufnahme der beruflichen Tätigkeit sind jedoch gute Sprachkenntnisse Voraussetzung.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Identitätsnachweis
- Tabellarischer Lebenslauf
- Nachweis über ausländische Schul und Ausbildungsabschlüsse
- Fächer und Notenübersicht / Diploma Supplement zum Hochschulabschluss
- Ggf. Übersetzungen und Transliterationen der o.g. Nachweise
- Für Angehörige aus Drittstaaten (d.h. Personen, die nicht aus der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz kommen): Meldenachweis über Erstwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Nachweis über Standortberatung der Zentralstelle für Berufsanerkennung oder Nachweis über einschlägige Erwerbsabsicht (z.B. durch Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern, Geschäftskonzept bei selbstständiger Tätigkeit)
- Ggf. ausländische Berufserlaubnis
Welche Gebühren fallen an?
Wenn Sie sehr wenig verdienen oder zurzeit kein Einkommen haben, können Sie finanzielle Unterstützung für das Anerkennungsverfahren beantragen. Den Zuschuss müssen Sie VOR einem Antrag auf Anerkennung beantragen. Hier können Sie sich über den Zuschuss informieren:
Vorkasse: NeinWelche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer beträgt zwischen 4 Wochen und 3 Monaten.
Diese Bearbeitungsfrist kann im begründeten Einzelfall um einen Monat verlängert werden.
Rechtsgrundlage
- Hessisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen (Hessisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – HBQFG) vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2016 (GVBl S. 30)
- Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch vom 18.12.2006 (GVBl I S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29.09.2015 (GVBl. S. 366), hier insbesondere § 25b Abs. I Nr. 12.
- Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst (VwKostO-MWK) vom 19. Dezember 2013 (GVBl. 2014 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 27. Oktober 2014 (GVBl I s. 250)
- Hessisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen (Hessisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – HBQFG) vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2016 (GVBl S. 30)
Rechtsbehelf
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Anträge / Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Was sollte ich noch wissen?
Unabhängig vom Verfahren zur Anerkennung müssen Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird und deren Muttersprache nicht Deutsch ist, nach Artikel 53 der Richtlinie 2005/36/EG über die Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit erforderlich sind.
Durch die Anerkennung der Gleichwertigkeit erfolgt keine Umwandlung der ausländischen Ausbildung in einen deutschen Abschluss. Die Führung des im Ausland erworbenen akademischen Grads nach § 22 des Hessischen Hochschulgesetzes bleibt unberührt.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst nicht für Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen zuständig ist, die unter dem Niveau einer Hochschulausbildung liegen -wie z.B. aus allgemein bildenden und berufsbilden Schulen. Dies betrifft insbesondere die unter § 25b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 HKJGB (Staatlich anerkannte Erzieherin/Heilpädagogin und Staatlich anerkannter Erzieher/Heilpädagoge) aufgeführten Berufsqualifikationen.
Ebenso wenig ist das Ministerium für die Prüfung von ausländischen Lehramtsausbildungen zuständig.
Dies betrifft die unter § 25b Abs. 1 Nr. 10 und 11 HKJGB (Personen mit der Befähigung zur Ausübung des Lehramtes an Grund- oder Förderschulen) aufgeführten Berufsqualifikationen.